Herzlich Willkommen in der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Müller-Kemnitz. 

 

Ich vertrete Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber und allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten. Hierfür biete ich Ihnen ein

kostenloses telefonisches Erstgespräch unter 0331 / 8770449 an.

Wir klären dann, ob eine schnelle Reaktion Ihrerseits aufgrund eines drohenden Fristablaufs, einer Ausschlußfrist oder der besonderen Situation erforderlich ist. Nach einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber verbleiben Ihnen nur 3 Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Sie können auch gerne persönlich einen Gesprächstermin bei mir wahrnehmen. Es ist hierfür weder ein Testnachweis, noch ein Impfnachweis, noch ein Genesenennachweis erforderlich. Selbstverständlich sind Ungeimpfte willkommen.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass dies der aktuellen Rechtslage entspricht. Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 1.12.2021 für den Umgang mit Mandanten enthält die derzeitige Landesverordnung keine Regelung für die rechtsanwaltliche Berufsausübung . Soweit dies Berufskollegen anders handhaben, beruht dies allein auf deren Hausrecht und nicht auf der Beachtlichkeit der Landsverordnung.

Ich helfe Ihnen auch gern im Zusammenhang mit den neuen 3G Regelungen im Arbeitsverhältnis und der erfolgten Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht durch die letzte Änderung des Infektionsschutzgesetzes.  

Unzutreffend ist, dass jeder Arbeitnehmer beim Zutritt in die Betriebsstätte der 3G-Regel unterfällt, also getestet, geimpft oder genesen sein muss. Dies bezieht sich tatsächlich nur auf Arbeitsstätten, in denen PHYSISCHE KONTAKTE von Arbeitgebern und Beschäftigen untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können. Dies kann der Arbeitgeber in vielen Fällen aber bereits durch Trennscheiben und andere vergleichbare Maßnahmen der Organisation seiner Betriebsstätte ausschließen. Dann ist der Arbeitgeber hierzu auch verpflichtet.

§ 28b (1) des Infektionsschutzgesetz lautet hierzu wie folgt: "Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden könnennur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben."

Arbeitgeber müssen zudem überall dort Homeoffice ermöglichen, wo keine "zwingenden betriebsbedingten Gründe" dagegensprechen. Zwingende betriebsbedingte Gründe, kein Homeoffice anzubieten, liegen nur dann vor, wenn in den Betrieben nötige Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Sonstige organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus. Eine Mindestbetriebsgröße, die Kleinbetriebe von der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, ausnimmt, enthält die Regelung im Infektionsschutzgesetz nicht.

§ 28b (4) des Infektionsschutzgesetz lautet: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1."

Selbstverständlich sind die nach dem Landesrecht für den Vollzug des § 28b (4) Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden zu Kontrollen und der Verhängung von Bussgeldern gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt.

Auch bei Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber bedarf es einer schnellen Reaktion Ihrerseits, da Sie nicht in jedem Fall damit einverstanden sein sollten. Anders als es der allgemeinen Meinung entspricht kann ein Arbeitgeber dies nicht einfach aufgrund seines Weisungsrechtes aufgrund der besonderen Situation anordnen. Hierzu bedarf es einer Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung des Betriebsrates (siehe meine Mitteilungen unter Neuigkeiten).

Ich berate und vertrete Sie auch außerhalb des Arbeitsrechtes. Bitte sprechen Sie mich einfach an.

Verkehrsrecht: Ich vertrete Sie auch in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, also bei einem Verkehrsunfall, der Verteidigung gegen Bußgeldbescheid bzw. Ordnungswidrigkeit, die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen (z.B. Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung etc.), Autokauf, Gewährleistung beim Neuwagenkauf und Gebrauchtwagenkauf

Mietrecht

Baurecht: Ich vertrete auch private Bauherrn in baurechtlichen Angelegenheiten. 

Scheidungsrecht

https://www.arbeitsrechte.de/

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Neuigkeiten

Nach Kündigung in der Kurzarbeit nur gekürztes Gehalt

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts einem gekündigten Arbeitnehmer, der wegen der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr von der Arbeitsagentur bekam, eine (Brutto-)Vergütung (nur) in Höhe des (Saison-)Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Im Falle von...
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Betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich

Eine betriebsbedingte Kündigung kann auch trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein, wenn über jene Gründe hinaus, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf Dauer den Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers...
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Arbeitnehmer ist nicht immer zur Kurzarbeit verpflichtet

Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit...
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Ehegatteninnengesellschaft

Gerade miteinander verheiratete Freiberufler wie Ärzte oder Anwälte, die gemeinsam die Praxis oder Kanzlei aufgebaut haben und sich später trennen, sollten folgendes beachten: Bereits mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2005 (AZ: XII ZR 189/02) hat dieser entschieden, dass ein...
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Widerrufsrecht für Darlehensverträgen bestätigt

Der BGH hat vor kurzem nochmals bestätigt, dass Verbraucher bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ihren Darlehensvertrag wiederrufen können. (Beschluss vom 22.9.2015 - XI Z R 1 16/15).Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Immobiliendarlehen, welches zwischen dem 1. November 2002 und 2010...
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Revison vor dem Bundesarbeitsgericht

Die Revision gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts ist nur möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde. Ansonsten bedarf es einer Nichtzulassungsbeschwerde. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 06.09.2010 zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde folgendes...
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Folgen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde

Oftmals geht der Rechtsstreit nur dehalb verloren, weil das Gericht entscheidenden Parteivortrag überliest. Es gibt auch dann noch einen Weg doch zu seinem Recht zu kommen: Die Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht. In einem Rechtsstreit, den ich seit Jahren gegen die Commerzbank...
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