Betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich

Eine betriebsbedingte Kündigung kann auch trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein, wenn über jene Gründe hinaus, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf Dauer den Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers entfallen lassen. Beispiele: Weiterer Auftragsrückgang, Hauptkunden brechen weg oder die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger (damit fällt die Arbeit für bestimmte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder ganze Abteilungen weg).

Weist der Arbeitgeber nach, dass es schwerwiegende und dauerhafte innerbetriebliche oder außerbetriebliche Entwicklungen gibt, die zum Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit nicht absehbar waren, sind betriebsbedingte Kündigungen möglich (Bundesarbeitsgericht, 23.02.2012, 2 AZR 548/10).

Haben die Betriebsparteien durch die Einführung von Kurzarbeit den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf ein Niveau abgesenkt, dass den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gerade überflüssig macht, so kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht (vgl. BAG 8. November 2007 – 2 AZR 418/06; BAG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 AZR 548/10 –, Rn. 22, juris)