Arbeitsagentur verlangt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld die Aufnahme einer anderen Arbeit

Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Aufforderung der Arbeitsagentur zu folgen und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kug in der Regel für die Dauer von 3 Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Istbrutto des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.